Umgangsrecht für leibliche Väter

Endlich haben leibliche Väter, die ein ernsthaftes Interesse an ihrem Kind haben, die Möglichkeit, Kontakt zu ihrem Kind zu pflegen und Informationen über ihr Kind zu erhalten.

Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater konnte bisher nur dann Umgangsrecht beanspruchen, wenn bereits eine enge persönliche Beziehung zwischen Vater und Kind aufgebaut wurde. War dies jedoch nicht möglich, weil die Eltern des Kindes den Kontakt nicht zuließen, blieb der leibliche Vater kategorisch vom Umgangsrecht ausgeschlossen. Nach der Neuregelung, kann ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters auch dann in Betracht kommen, wenn noch keine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Entscheidend dabei ist, ob ein ernsthaftes Interesse des leiblichen Vaters an seinem Kind besteht und ob der Umgang dem Kindeswohl dient. Bei alledem aber gilt: Ein Kind benötigt die Sicherheit und die Stabilität seiner sozialen Familie und darf hierin nicht unnötig verunsichert werden. Sollte der leibliche Vater kein ernsthaftes Interesse an seinem Kind zeigen, so ist ein Antrag auf Umgang nicht zulässig. Gemäß § 1685 Abs.2 iVm Abs. 1 BGB stand ein Umgang nur zu, wenn der leibliche Vater eine enge Bezugsperson des Kindes war, für das Kind Verantwortung trug oder getragen hatte (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl diente. War dies nicht der Fall und hatte das Kind bereits einen rechtlichen Vater, so blieb ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt. Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hatte bisher auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach § 1686 S. 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB steht jedoch im rechtlichen Sinne nur den Eltern, nicht aber dem nur leiblichen Vater zu. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird.

Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft ist dabei also zu prüfen und gegebenenfalls über eine Beweiserhebung zu klären. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ist flankierend vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Abstammungsuntersuchungen geduldet werden müssen. Somit kann die Mutter oder eine sonstige Person die erforderlichen Untersuchungen zur Abstammung nicht verweigern

Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsweigerung der Kindesmutter verfassungswidrig

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 420/09 ) auf die Sie sicher schon gewartet haben. (Lesen sie hier die Pressemitteilung des Bundesverfassungssgerichts

Nach dem deutschen Recht können Väter eines nichtehelichen Kindes nur dann am Sorgerecht partizipieren, wenn die Kindsmutter dem zustimmt. Dies ist für die Väter solcher Kinder eine sehr missliche und nicht hinzunehmende Situation.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.

Deswegen hat das Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2010 den Ausschluss des Vaters bei der Zustimmungsverweigerung der Kindsmutter von der elterlichen Sorge für verfassungswidrig erklärt.

Das heisst jetzt für Sie als Vater, wenn Sie das elterliche Sorgerecht für Ihr nichteheliches Kind begehren und sich die Kindsmutter aber weigert, ist zumindest geteiltes Sorgerecht trotz allem möglich.

Mein Hinweis:

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

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