Sie haben ein uneheliches Kind und haben nicht die gemeinsame Sorge, weil die Mutter die Zustimmung verweigert? Seit 19.05.2013 ist es möglich im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens die gemeinsame Sorge zu begründen. Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateten Eltern hat damit eine verfassungswidrige Gesetzeslage zu Gunsten der Väter aufgehoben.
Gemäß § 155a FamFG sind drei Vorgehensweisen vorgesehen:
- vereinfachtes Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG
- Überleitung in normales Sorgerechtsverfahren § 155a Abs. 4 FamFG
- Niederschrift des Gerichts § 155a Abs. 5 FamFG
Voraussetzung für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ist die Alleinsorge der Mutter und die vorherige rechtliche Klärung der Vaterschaft (Vaterschaftsanerkennung).
Antragsberechtigt ist der Elternteil, jedoch nicht das Kind oder das Jugendamt. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ist nicht antragsberechtigt. Ist eine gemeinsame Sorge durch die Kindesmutter gewünscht, kann auch sie dem sorgerechtsunwilligen Vater in eine gemeinsame Sorge mit einbinden. Auch sie ist antragsberechtigt.
Gemäß § 155a Abs. 2 S. 2 FamFG muss dem anderen Elternteil eine Frist zur Stellungnahme gesetzt werden, die mit einer kurzen Belehrung zu den Rechtsfolgen zu versehen ist.
§ 155 Abs. 3 FamFG sieht ein schriftliches Verfahren ohne persönliche Anhörung der Eltern oder des Jugendamts vor. Rechtliches Gehör der Mutter wird lediglich durch die vorangegangene Stellungnahme gewährt.
Die persönliche Anhörung eines Kindes über 14 Jahre ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderlich. Eine Anhörung eines Kindes zwischen 3 und 14 Jahren ist im Regelfall nicht erforderlich.
Die Mitwirkung des Jugendamtes nach § 162 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG ist ausgeschlossen. Auch die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist in der Regel nicht erforderlich.
Die Entscheidungskompetenzen des Gerichts sind eingeschränkt. Sind kindeswohlrelevante Aspekte weder vorgetragen noch erkennbar, so ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB dem Antrag zu entsprechen. So genügt es nicht, wenn der andere Elternteil die gemeinsame Sorge aus eigenen Interessen heraus ablehnt oder lediglich pauschal eine fehlende Kooperationsbereitschaft oder -fähigkeit behauptet (BT Drucks 17/11048 S 17f). Fälle für kindeswohlrelevante Bedenken sind beispielsweise Suchtproblematiken oder ein gewalttätiger Elternteil.
Wollen Sie das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind erwirken? Ich unterstütze Sie dahingehend gern.