Umgangsrecht für leibliche Väter

Endlich haben leibliche Väter, die ein ernsthaftes Interesse an ihrem Kind haben, die Möglichkeit, Kontakt zu ihrem Kind zu pflegen und Informationen über ihr Kind zu erhalten.

Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater konnte bisher nur dann Umgangsrecht beanspruchen, wenn bereits eine enge persönliche Beziehung zwischen Vater und Kind aufgebaut wurde. War dies jedoch nicht möglich, weil die Eltern des Kindes den Kontakt nicht zuließen, blieb der leibliche Vater kategorisch vom Umgangsrecht ausgeschlossen. Nach der Neuregelung, kann ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters auch dann in Betracht kommen, wenn noch keine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Entscheidend dabei ist, ob ein ernsthaftes Interesse des leiblichen Vaters an seinem Kind besteht und ob der Umgang dem Kindeswohl dient. Bei alledem aber gilt: Ein Kind benötigt die Sicherheit und die Stabilität seiner sozialen Familie und darf hierin nicht unnötig verunsichert werden. Sollte der leibliche Vater kein ernsthaftes Interesse an seinem Kind zeigen, so ist ein Antrag auf Umgang nicht zulässig. Gemäß § 1685 Abs.2 iVm Abs. 1 BGB stand ein Umgang nur zu, wenn der leibliche Vater eine enge Bezugsperson des Kindes war, für das Kind Verantwortung trug oder getragen hatte (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl diente. War dies nicht der Fall und hatte das Kind bereits einen rechtlichen Vater, so blieb ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt. Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hatte bisher auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach § 1686 S. 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB steht jedoch im rechtlichen Sinne nur den Eltern, nicht aber dem nur leiblichen Vater zu. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird.

Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft ist dabei also zu prüfen und gegebenenfalls über eine Beweiserhebung zu klären. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ist flankierend vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Abstammungsuntersuchungen geduldet werden müssen. Somit kann die Mutter oder eine sonstige Person die erforderlichen Untersuchungen zur Abstammung nicht verweigern

Unterhalt trotz Ehebruch?

Ein Ehebruch führt allein noch nicht zur Versagung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 BGB.

Vielmehr ist bei einem einseitigen Fehlverhalten darüber hinaus eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen erforderlich, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten grob unbillig erscheint. Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens i.S.v. § 1579 BGB. Das Fehlverhalten muss mindestens mit bedingtem Vorsatz begangen worden sein. Die Anfechtung der Vaterschaft ist dafür nicht Voraussetzung, weil der Einwand nach § 1579 Nr. 7 BGB nicht an die rechtliche Abstammung des Kindes, sondern an das Fehlverhalten anknüpft.

Muss fiktives Einkommen immer zugrunde gelegt werden?

Gegenüber Minderjährigen Kindern hat der Unterhaltsverpflichtete eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, § 1603 BGB. Daraus kann sich ergeben, dass dem Unterhaltsverpflichteten fiktive Einkünfte angerechnet werden können. Wann diese überhaupt angerechnet werden können möchte ich kurz zusammenfassen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. vom 18.06.2012 – 1 BvR 774/10; 1530/11; 2867/11, FamRZ 2012, 1283) hat bei drei Verfassungsbeschwerden es gebilligt, dass wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht nur tatsächliche, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden können, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese „bei gutem Willen“ ausüben könnte.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit haben die Gerichte jedoch zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen und nicht der Grundsatz der Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt wird. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt zum einen voraus, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsverpflichteten fehlen. Zum anderen müssen die Einkünfte von ihm objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen, wie Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand sowie vom Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt. Die Entscheidung muss eine konkrete, tragfähige Begründung enthalten, dass der Unterhaltsverpflichtete bei zumutbaren Bemühungen das erforderliche Einkommen erzielen kann, um den titulierten Unterhalt zahlen zu können. Eine Obliegenheit zur Erzielung von Nebeneinkünften ist nur anzunehmen, wenn und soweit dem Unterhaltsverpflichteten die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet.

In: FF 2013 S. 136 – Die Rechtsprechung des BGH zum Unterhaltsrecht im Jahr 2012 – Dr. Hans-Ulrich Graba, vors. Richter am OLG a.D., Augsburg/Neusäß

Online-Scheidung

Eine Scheidung ist eine höchstpersönliche und oft komplizierte Angelegenheit. Es gibt aber auch Scheidungen, bei denen sich die Eheleute weitestgehend einig sind und eine schnelle, unkomplizierte und damit einhergehend auch kostengünstigere Scheidung wünschen.

Für diese Fälle biete ich Ihnen die Möglichkeit einer „Online-Scheidung“ (Online Scheidung) an. Bei einer Online-Scheidung wird die Scheidung lediglich mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Fax und E-Mail eingeleitet. Ein Termin beim Anwalt und die damit verbunden Kosten fallen nicht an. Selbstverständlich stehe ich Ihnen telefonisch, per E-Mail oder per Post für Rückfragen gern zur Verfügung und informiert Sie über alle benötigten Unterlagen. Auch vor Gericht vertrete ich Ihre Interessen.

Die Onlinescheidung bietet einen modernen und flexiblen Weg der Scheidung und erfüllt dennoch sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen.

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Ihre Vorteile:

  • Höhere Flexibilität.
  • Weniger Zeitaufwand.
  • Schnellere Korrespondenz.
  • Keine Bindung an Kanzleiöffnungszeiten.
  • Bundesweite Vertretung.
  • Die Hinzuziehung eines weiteren Anwalts ist nicht erforderlich.
  • Der Termin zur mündlichen Verhandlung findet – in den meisten Fällen – in Ihrer Nähe statt.
  • Ich werde bei der mündlichen Verhandlung vor Ort Ihre Interessen vertreten.

Wann ist eine „Fernscheidung“ sinnvoll?

Ich halte eine Fernscheidung nur in einvernehmlichen und bzw. oder „unkomplizierten“ Fällen für sinnvoll. Sollte sich durch die nachstehende „Checkliste“ herausstellen, dass ein Anwaltsbesuch zweckmäßig erscheint, dann kontaktieren Sie mich über das unten befindliche Kontaktformular oder klicken Sie hier.

Wann liegt eine „unkomplizierte“ Scheidung vor?

  • Es liegt eine einvernehmliche Trennung vor, d.h. beide Ehepartner sind mit einer Scheidung einverstanden.
  • Die Ehegatten leben seit ca. einem Jahr getrennt.
  • Es handelt sich um eine kurze Ehedauer (bis drei Jahre seit Heirat).
  • Die Eheleute sind sich über die wesentlichen Fragen bezüglich der Trennung und Scheidung einig, d.h. beispielsweise:
    • Nichtehelicher Unterhalt soll nicht verlangt werden oder wird nach der Scheidung vereinbart.
    • In der Ehezeit wurde kein Zugewinn erwirtschaftet, so dass ein Zugewinnausgleich nicht in Betracht kommt oder
    • Die Ehe ist kinderlos oder das gemeinsame elterliche Sorgerecht soll bestehen bleiben.

Was sollten Sie noch wissen?

  • Ein Scheidungsantrag kann nur von einem Anwalt angefertigt und beim Familiengericht eingereicht werden.
  • Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, die sich nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten bestimmen.
  • Bei der Onlinescheidung zahlen Sie immer nur die gesetzlich vorgegebenen Mindestgebühren. Diese Kosten berechne ich Ihnen gern kostenlos. Schreiben Sie mir eine E-Mail, kontaktieren Sie mich über das unten befindliche Kontaktformular oder klicken Sie hier und Sie erhalten innerhalb weniger Stunden eine ausführliche Anwaltskostenberechnung.
  • Bei einem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten von weniger als 667,00 € (ohne zusätzliche Vermögenswerte und ohne unterhaltsverpflichtete Kinder)  – also des Mindestgegenstandswert von 3.000 € – beträgt die Gebühr zur Einlegung des Scheidungsantrages mit Auslagenpauschale und USt. (MwSt.) 334,75 € plus 216,00 € Gerichtskosten[1]. Sollte Ihr Einkommen höher sein, Vermögenswerte oder unterhaltspflichtige Kinder vorhanden sein, berechnen wir Ihnen kostenlos die Anwaltskosten

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Sofern Sie dies wünschen können Sie mich vorab über das unten befindliche Kontaktformular unverbindlich kontaktieren ( oder Sie klicken hier) und Ihr Anliegen schildern. Gerne überprüfe ich dann vorab, ob eine Fernscheidung in Betracht zu ziehen ist.
  2. Andernfalls können Sie auch gleich kostenlos und unverbindlich das Scheidungsformular online ausfüllen.

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  1. Nach Erhalt des Scheidungsformulars werde ich innerhalb von 24 Stunden mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Ihnen mitteilen, ob eine Fernscheidung in Ihrem Fall möglich ist, welche Unterlagen im Falle der Beauftragung benötigt werden würden sowie einen Kostenvoranschlag versenden. Zudem erhalten Sie eine detaillierte Beschreibung des weiteren Vorgehens.
  2. Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung durch mich wünschen müssen Sie sodann die dem Schreiben beigefügte:
  • Vollmacht in dreifacher Ausfertigung
  • sowie die Honorarvereinbarung

unterschreiben und im Original an meine Postanschrift senden.

  • Wichtig: Die restlichen Unterlagen können auch per E-Mail versandt werden. Zwar wird für den Scheidungsantrag bei Gericht das Original der Heiratsurkunde benötigt. Jedoch reicht es für die Einleitung der Scheidung aus, wenn zunächst eine Kopie der Heiratsurkunde vorliegt, und das Original erst beim Gerichtstermin vorgelegt wird.
  1. Nachdem alle Unterlagen bei mir eingegangen sind, erstellen wir innerhalb von 24 Stunden Ihren Scheidungsantrag und lassen Ihnen diesen zur Prüfung zukommen.
  2. Nach Freigabe des Entwurfes wird dieser wiederum innerhalb 24 Stunden beim zuständigen Amtsgericht eingereicht

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[1] Die Gebühr nach RVG für die Wahrnehmung des Gerichtstermins fällt gesondert an und bemisst sich, wie oben beschrieben, nach dem jeweiligen Einkommen der Ehegatten. Bei mir werden Sie bei der ersten Kontaktaufnahme kostenlos ausführlich über alle anfallenden Kosten informiert.

Online Scheidung

Eine Scheidung ist eine höchstpersönliche und oft komplizierte Angelegenheit. Es gibt aber auch Scheidungen, bei denen sich die Eheleute weitestgehend einig sind und eine schnelle, unkomplizierte und damit einhergehend auch kostengünstigere Scheidung wünschen.

Für diese Fälle biete ich Ihnen die Möglichkeit einer Online Scheidung an. Bei einer dieser wird die Scheidung lediglich mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Fax und E-Mail eingeleitet. Ein Termin beim Anwalt und die damit verbunden Kosten fallen nicht an. Selbstverständlich stehe ich Ihnen telefonisch, per E-Mail oder per Post für Rückfragen gern zur Verfügung und informiert Sie über alle benötigten Unterlagen. Als Mandant haben Sie durch die bei uns geführte WebAkte jederzeit vollen Zugriff auf alle eingehenden und ausgehenden Dokumente. Auch vor Gericht vertrete ich Ihre Interessen.

Die Onlinescheidung bietet somit einen modernen und flexiblen Weg der Scheidung und erfüllt dennoch sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen.

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Ihre Vorteile:

  • Höhste Flexibilität
  • Weniger Zeitaufwand, alles kann am PC ausgefüllt und übermittelt werden, ein weiterer Besprechungstermin ist nicht notwendig
  • Schnellere Korrespondenz durch die WebAkte
  • Keine Bindung an Kanzleiöffnungszeiten.
  • Bundesweite Vertretung.
  • jahrelange Erfahrung im Scheidungsrecht auf nationaler und internationaler Ebene
  • Die Hinzuziehung eines weiteren Anwalts ist nicht erforderlich.
  • Der Termin zur mündlichen Verhandlung findet – in den meisten Fällen – in Ihrer Nähe statt.
  • Ich werde bei der mündlichen Verhandlung vor Ort Ihre Interessen vertreten
  • Weitere Kosten (zum Beispiel Reisekosten, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld) entstehen nicht, daher besteht kein Risiko, wenn Ihr Wohnort vom Kanzleisitz weit entfernt ist
  • Eine nachträgliche Änderung des Streitwertes geht nicht zu Ihren Lasten. Es bleibt bei den Kosten des Kostenvoranschlags

Wann ist eine Online Scheidung sinnvoll?

Ich halte eine diese nur in einvernehmlichen und bzw. oder „unkomplizierten“ Fällen für sinnvoll. Sollte sich durch die nachstehende „Checkliste“ herausstellen, dass ein Anwaltsbesuch zweckmäßig erscheint, dann kontaktieren Sie mich über das unten befindliche Kontaktformular oder klicken Sie hier.

Wann liegt eine „unkomplizierte“ Scheidung vor?

  • Es liegt eine einvernehmliche Trennung vor, d.h. beide Ehepartner sind mit einer Scheidung einverstanden oder sie leben schon seit 3 Jahren getrennt
  • Die Ehegatten leben seit ca. einem Jahr getrennt.
  • Die Eheleute sind sich über die wesentlichen Fragen bezüglich der Trennung und Scheidung einig, d.h. beispielsweise:
    • Nichtehelicher Unterhalt soll nicht verlangt werden oder wird nach der Scheidung vereinbart.
    • In der Ehezeit wurde kein Zugewinn erwirtschaftet, so dass ein Zugewinnausgleich nicht in Betracht kommt oder
    • Die Ehe ist kinderlos oder das gemeinsame elterliche Sorgerecht soll bestehen bleiben.

Was sollten Sie noch wissen?

    • Ein Scheidungsantrag kann nur von einem Anwalt angefertigt und beim Familiengericht eingereicht werden.
    • Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, die sich nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten bestimmen.
    • Bei der Online Scheidung zahlen Sie immer nur die gesetzlich vorgegebenen Mindestgebühren. Diese Kosten berechne ich Ihnen gern kostenlos. Schreiben Sie mir eine E-Mail, kontaktieren Sie mich über das unten befindliche Kontaktformular oder klicken Sie hier und Sie erhalten innerhalb weniger Stunden eine ausführliche Kostenberechnung.

Wie läuft das Verfahren ab?

Sofern Sie dies wünschen können Sie mich vorab über das unten befindliche Kontaktformular unverbindlich kontaktieren ( oder Sie klicken hier) und Ihr Anliegen schildern. Gerne überprüfe ich dann vorab, ob eine Online Scheidung in Betracht zu ziehen ist.

Andernfalls können Sie auch gleich kostenlos und unverbindlich das

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online ausfüllen. Ein rechtsverbindlicher Anwaltsvertrag kommt erst mit Unterzeichnung der entsprechenden Vollmacht zustande.

  • Nach Erhalt des Scheidungsformulars werde ich unverzüglich mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Ihnen mitteilen, ob eine Online Scheidung in Ihrem Fall möglich ist, welche Unterlagen im Falle der Beauftragung benötigt werden sowie einen Kostenvoranschlag versenden. Zudem erhalten Sie eine detaillierte Beschreibung des weiteren Vorgehens.
  • Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung durch mich wünschen müssen Sie sodann die dem Schreiben/E-Mail beigefügte Prozessvollmacht unterschreiben und per Webakte oder per Post an mich zurückschicken
  • Wichtig: Die restlichen Unterlagen können auch per E-Mail versandt werden. Zwar wird für den Scheidungsantrag bei Gericht das Original der Heiratsurkunde benötigt, jedoch reicht es für die Einleitung der Scheidung aus, wenn zunächst eine Kopie der Heiratsurkunde vorliegt, und das Original erst beim Gerichtstermin vorgelegt wird.

Nachdem alle Unterlagen bei mir eingegangen sind, erstelle ich innerhalb von 24 Stunden Ihren Scheidungsantrag und lassen Ihnen diesen vorab zur Prüfung zukommen.

Nach Freigabe des Entwurfes und Zahlung des Vorschusses – gern auch per Paypal – wird der Scheidungsantrag wiederum innerhalb 4 Stunden beim zuständigen Amtsgericht eingereicht.

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Bei Fragen einfach können Sie mir auch eine E-Mail an  info@kanzleifamilienrecht.com schicken oder rufen Sie mich an unter 03425 8834160 (einfach auf die Telefonnummer klicken!)

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Das Wechselmodell – viele Fragen und (noch) keine gesetzliche Regelung

Inzwischen kursiert bei getrennten Paaren der Wunsch nach dem sogenannten Wechselmodell bei der Aufenthaltsbestimmung der gemeinsamen Kinder. Ich möchte mit diesem Artikel die wichtigste Rechtsprechung des BGH zum Thema Wechselmodell zusammenstellen.

1. Was ist ein Wechselmodell?

Das Wechselmodell wird auch als Doppelresidenz oder Co-Elternschaft bezeichnet. Grundsätzlich lebt ein Kind überwiegend nur bei einem Elternteil (Residenzmodell). Meist ist dies bei der Kindsmutter. Bei dem Wechselmodell besteht allerdings eine anteilig gleichwertige Betreuung von Kindern durch deren getrennt lebende Eltern. Beide Elternteile bieten dem Kind ein Zuhause, in dem es sich abwechselnd aufhält. Die Betreuungszeiten beider Elternteile sind im Wechselmodell(nahezu) gleich. So verbringen die Kinder typischerweise jede zweite Woche sowie die Hälfte der Ferien beim jeweils anderen Elternteil. Bei kleineren Kindern sind auch kürzere Intervalle üblich, da diese einen Wochenzeitraum noch schwer überblicken können. Umgekehrt können bei größeren Kindern die Intervalle auch ausgedehnt werden.

Auch möglich ist das sogenannte  Nestmodell. Hier lebt das Kind dauerhaft in einer Wohnung und wird von den Eltern immer abwechselnd betreut. Hauptsächlich wird aber doch das das Doppelresidenzmodell.

Wichtig zu wissen ist, dass es für das Wechselmodell keine gesetzliche Regelung gibt. Das Kindergeld wird regelmäßig nur an einen ausgezahlt.

Mein Hinweis:

Auch die Frage über das Bestehen und der Höhe von Kindesunterhalt ist nicht durch Gesetz (BGB) geregelt!

2. Wo lebt das Kind?

Interessant ist es für die Eltern im Wechselmodell auch, wo denn Ihr Kind eigentlich den Wohnsitz hat, wenn es bei beiden Eltern zu gleichen Teilen lebt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 21.12.2005 (Az.: XII ZR 126/03) lebt das Kind im Sinne des § 1629 Abs. 2 S.2 BGB in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt. Im dort zugrunde liegenden Fall wurde das Kind zu 1/3 vom dem Vater betreut und zu 2/3 von der Mutter. Damit liegt das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung bei der Mutter.

3. Unterhaltspflicht im Wechselmodell?

Wer trägt nur die Barunterhaltspflicht, wenn doch beide Eltern das Kind / die Kinder gleicherweise betreuen? So regelt § 1612a BGB, dass ein minderjähriges Kind gegen den Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, einen anteiligen Anspruch auf Unterhaltszahlung hat. Der Elternteil, bei dem es lebt, erbringt seine Unterhaltsleistung durch Betreuung und Erziehung als sog. Naturalunterhalt. Diese Verteilung der Unterhaltspflichten ist unabhängig davon, wie das Sorgerecht ausgestaltet ist. Diese Vorschrift schein aber so gar nicht auf das Wechselmodell zu passen, da hier die Kinder von beiden zu gleichen Teilen betreut werden.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2007 (Az.: XII ZR 161/04) die Auffassung vertreten, dass die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, allein durch deren Pflege und Erziehung erfüllt, während der Vater allein für deren Barunterhalt aufzukommen hat. Diese Aufteilung von Bare- und Betreuungsunterhalt ist so  lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für ein Kind trägt. Das ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn sich ein Kind im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts bei einem Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert. Solang der andere Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass er seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt.

Mein Hinweis:

Anders kann es sein, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein darauf zu beschränken braucht. Im zu entscheidenden Fall des BGH hatte der Mann nur einen Betreuungsaufwand von rund 1/3 der Zeit, so dass er weiterhin auch barunterhaltspflichtig ist.

Anders wird es allerdings zu beurteilen  sein, wenn die Eltern sich in der Beteuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgung- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In solchen Fällen wird eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen.

Ein solche Art von den Eltern praktiziertes Wechselmodell bleibt allerdings auch auf die Bedarfsbemessung nicht ohne Einfluss. Wenn beide Elternteile über Einkommen verfügen, ist der Unterhaltsbedarf des Kindes an den beiderseitigen – zusammengerechneten – Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind die Mehrkosten ( z.B. Wohn- und Fahrtkosten), die dadurch entstehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten versorgt wird. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen.

Praktizieren Sie auch das Wechselmodell und glauben nicht barunterhaltspflichtig zu sein oder bezahlt das andere Elternteil kein Unterhalt obwohl sie die Kinder mehr betreuen, dann treten Sie einfach über folgendes Formular mit mir in Kontakt oder rufen Sie mich über neben stehende Telefonnummer an.

Kürzung des Unterhalts aufgrund hoher Fahrtkosten?

In der heutigen Zeit ist es notwendig, dass der Unterhaltspflichtige eine weit entfernte Arbeitsstelle annehmen muss, um Einkommen zu erzielen. Dies hat natürlich zur Folge, dass er täglich viele Kilometer Fahrtweg in Kauf nehmen muss und dies auch entsprechende Fahrtkosten nach sich zieht. Hohe Fahrtkosten ist einer der häufigsten Streitpunkte im Unterhaltsverfahren. Meist werden solche vom Unterhaltsschuldner einkommensmindernd geltend gemacht. Wenn das Fahrzeug beruflich benötigt wird, stellen Aufwendungen für das eigene Auto regelmäßig Erwerbsaufwand dar.

Wie werden diese Fahrtkosten auf den Unterhalt angerechnet?

Nach den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte, sind die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges ein Betrag von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer anzusetzen. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten. Bei längeren Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden. Dass heißt, ab dem 31. Mehrkilometer ist nur noch 0,20 € anzusetzen. Steuervorteile sind aber gegenzurechnen.

Weiteres können Sie in der Düsseldorfer Tabelle unter 10.2.2. erfahren. Diese Unterhaltstabelle können Sie hier herunterladen. Für Sachsen gelten die obigen EURO-Beträge. Die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden können Sie hier einsehen.

Gilt dies ausnahmslos?

Problematisch ist dies allerdings, wenn die Fahrtkosten so hoch ausfallen, dass es zu einem Mangelfall kommt bis hin zur völligen Leistungsunfähigkeit des Kindesvaters.

Grundsätzlich können die Kosten für die Fahrt zur Arbeit vom Einkommen des Unterhaltsschuldners abgezogen werden, jedenfalls soweit sie durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen. Die regelmäßig höheren Kosten für die Benutzung eines Pkw könne berücksichtigt werden, wenn sie erforderlich sind. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unvertretbarem Zeitaufwand zu erreichen ist oder wenn der Pflichtige das Fahrzeug zur Ausübung seiner Tätigkeit. Bei großen Entfernungen und besonders hohen Fahrtkosten ist ein Wechsel des Wohnorts zumutbar, wenn Wohnen nahe dem Arbeitsplatz nach den Lebensumständen zumutbar ist, mit zumutbarer Mietbelastung eine neue Wohnung gefunden werden kann und dem Ortswechsel schutzwürdige wichtige persönliche oder sonst anerkennenswerte Gründe nicht.

Im Jahre 2007 hat das Brandenburgerische Oberlandesgericht ein für Kindsmutter und Kindsvater bestimmendes Urteil entschieden (Urteil vom 12.11.2007 Az.: 10 UF 230/06):

Wenn die abzugsfähigen Fahrtkosten rund 2/5 bzw. die Hälfte des Nettoeinkommens aufzehren, ist der Kindsvater im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind gehalten, sie zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit zu senken.

Denn im Hinblick auf eine erhebliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (im zugrundegelegten Fall von rund 85 km bzw. 109 km) und die dadurch ungemessen hohen Fahrtkosten bei Nutzung des eigenen Pkw kann vom Kindsvater verlangt werden, dass er in die Nähe seines Arbeitsplatzes zieht, um die Fahrtkosten zu reduzieren.

Haben Sie Fragen oder Anregungen, dann treten Sie einfach über folgendes Formular mit mir in Kontakt oder rufen Sie mich über neben stehende Telefonnummer an.

 

Gemeinsames Sorgerecht und trotzdem Umzug ohne Zustimmung?

Wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht, kann es leider nach der Trennung der Eltern dazu kommen, dass es bezüglich gewisser Punkte im Sorgerecht zu Meinungsverschiendenheiten zwischen den Eltern kommt.

In diesem Artikel soll besonders interessieren, welche Möglichkeiten die jeweiligen Elternteile besitzen, wenn ein Umzug des einen Elternteils mit dem Kind im Raum steht.

In Betracht kommen könnten folgende Beispiele:

1. Beispiel: Die Kindesmutter möchte gern umziehen möchte (z.B. neuer Lebenspartner neue Berufsaussichten) und der Kindsvater widersetzt sich gegen einen solchen Umzug

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2. Beispiel: Der Kindsvater hat nichts gegen den Umzug, aber er sieht den Umgang mit seinem Kind gefährdet (z.B. weil das Kind dann viele Kilometer vom ihm entfernt wohnt).

WANN IST EINE ZUSTIMMUNG NOWENDIG?

Da das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt wird, ist das jeweilige Elternteil nach § 1678 BGB verpflichtet, bei Entscheidungen und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes das Einverständnis des anderen Elternteils einzuholen. Bei Entscheidungen über alltägliche Fragen brauchen Sie kein Einverständnis von dem Kindesvater.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können unter anderem sein:

  • Schulwechsel,
  • Umzug der betreuenden Elternteils,
  • Urlaub im Ausland ,
  • Zusammentreffen mit dem neuen Lebensgefährten des betreuenden Elternteiles.

Dabei sind besonders die tatsächlichen Umstände entscheidend. Je nach Alter des Kindes oder sonstigen familiären Umständen kann die Frage nach der Erheblichkeit anders beantwortet werden.

Bei einem Umzug ohne das Einverständnis des Kindesvaters, handelt es sich um eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Für einen geplanten Wohnortwechsel und Kita/Schulwechsel wird das Einverständnis des auch sorgeberechtigten, nichtbetreuenden Elternteils benötigt.

Mein Hinweis:

Ein geplanter Umzug ohne das Einverständnis des anderen Elternteils kann den Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB erfüllen.

WAS KANN  ICH TUN?

Sollte keine Stellungnahme des Vaters erfolgen oder hat der die Zustimmung verweigert, muss eine entsprechende Zustimmung über das Familiengericht nach § 1628 BGB eingeholt werden.

Dies kann aber möglicherweise für einen Elternteil ernsthafte Nachteile nach sich ziehen.  Wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile keine Einigung finden (z.B. der Umzug), dann kann die besondere Entscheidung einem Elternteil übertragen werden.

Das heißt konkret: Begehrt die Kindesmutter nach Weigerung des Kindesvaters eine solche Übertragung auf sie (die umzugswillige Mutter) und das Gericht gibt diesem statt, dann hat der Kindesvater bezüglich des Umzuges kein Mitspracherecht mehr. In anderen Angelegenheiten bleibt es allerdings bei einem gemeinsamen Sorgerecht.

Sollte die Wohnung bereits gekündigt sein, oder andere Verträge sind schon geschlossen, dann ist für den Umzugswilligen Eile geboten. Dann muss eine Entscheidung  im einstweiligen Anordnungsverfahren herbeigeführt werden.

Beachten Sie auch unseren Artikel über die verfahrensrechtliche Beantragung einer Rückführung des Kindes.

Haben Sie Fragen oder Anregungen, dann treten Sie einfach über folgendes Formular mit mir in Kontakt oder rufen Sie mich über neben stehende Telefonnummer an.

Elternvereinbarung bezüglich des Umgangs mit Ihrem Kind

Vielen Paare mit Kindern wissen nicht, wie sie nach einer Trennung den Umgang mit den gemeinsamen Kindern regeln sollen. Helfen kann in dieser Situation eine Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern.

Liebe Eltern, bitte beachten Sie, dass Ihr Kind  das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, aber auch jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.    (§ 1684 Abs. 1 BGB).

Trotz dieser Regelung steht das Umgangsrecht nicht allein zur Disposition der Eltern. Sie können allerdings einvernehmlich eine Umgangsregelung durch eine Elternvereinbarung verständigen. Dieses Einvernehmen muss immer objektiv mit dem Kindeswohl vereinbar sein.

Mein Hinweis:

Die Einigung der Eltern hinsichtlich der Ausübung des Umgangs stellt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung dar, die bis zu einer vertraglichen oder gerichtlichen Änderung verbindlich ist. Wünschen Sie eine vollstreckbare Umgangsvereinbarung benötigen Sie die familienrechtliche Billigung durch ein gerichtliches Umgangsrechtsverfahren, in dem Sie mit dem anderen Elternteil die Vereinbarung geschlossen haben. Gern berate und vertrete ich Sie bei einem etwaigen Umgangsverfahren.

Sind Sie sich aber mit dem anderen Elternteil über den Umgang einig, dann braucht das Gericht nicht einzugreifen. Beachten Sie aber, dass eine Elternvereinbarung nicht die gleiche Bestandskraft vorweist, wie z.B. ein Vergleich über Unterhalt oder Zugewinn, auch wenn er vor dem Notar geschlossen worden ist, da die oben genannte familiengerichtliche Billigung fehlt.

Da es den frisch getrennten Eltern meist schwer fällt eine solche Vereinbarung zu treffen, bieten wir Ihnen eine Mustervereinbarung an. Die fünfseitige Mustervereinbarung mit Hinweisblatt wird Ihnen dann schnellstmöglich per E-Mail oder portofrei per Post zugesandt.

Einfach über folgendes Formular die Elternvereinbarung anfordern:

Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsweigerung der Kindesmutter verfassungswidrig

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 420/09 ) auf die Sie sicher schon gewartet haben. (Lesen sie hier die Pressemitteilung des Bundesverfassungssgerichts

Nach dem deutschen Recht können Väter eines nichtehelichen Kindes nur dann am Sorgerecht partizipieren, wenn die Kindsmutter dem zustimmt. Dies ist für die Väter solcher Kinder eine sehr missliche und nicht hinzunehmende Situation.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.

Deswegen hat das Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2010 den Ausschluss des Vaters bei der Zustimmungsverweigerung der Kindsmutter von der elterlichen Sorge für verfassungswidrig erklärt.

Das heisst jetzt für Sie als Vater, wenn Sie das elterliche Sorgerecht für Ihr nichteheliches Kind begehren und sich die Kindsmutter aber weigert, ist zumindest geteiltes Sorgerecht trotz allem möglich.

Mein Hinweis:

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Wenn Sie rechtlichen (aussergerichtlichen oder gerichtlichen) Beistand wünschen oder Fragen bzw. Anregungen haben, treten Sie einfach über folgendes Formular mit mir in Kontakt oder rufen Sie mich über neben stehende Telefonnummer an.