Ablauf des Verfahrens zur Übertragung der elterlichen Sorge

Sie haben ein uneheliches Kind und haben nicht die gemeinsame Sorge, weil die Mutter die Zustimmung verweigert? Seit 19.05.2013 ist es möglich im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens die gemeinsame Sorge zu begründen. Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateten Eltern hat damit eine verfassungswidrige Gesetzeslage zu Gunsten der Väter aufgehoben.

Gemäß § 155a FamFG sind drei Vorgehensweisen vorgesehen:

Voraussetzung für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ist die Alleinsorge der Mutter und die vorherige rechtliche Klärung der Vaterschaft (Vaterschaftsanerkennung).

Antragsberechtigt ist der Elternteil, jedoch nicht das Kind oder das Jugendamt. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ist nicht antragsberechtigt. Ist eine gemeinsame Sorge durch die Kindesmutter gewünscht, kann auch sie dem sorgerechtsunwilligen Vater in eine gemeinsame Sorge mit einbinden. Auch sie ist antragsberechtigt.

Gemäß § 155a Abs. 2 S. 2 FamFG muss dem anderen Elternteil eine Frist zur Stellungnahme gesetzt werden, die mit einer kurzen Belehrung zu den Rechtsfolgen zu versehen ist.

§ 155 Abs. 3 FamFG sieht ein schriftliches Verfahren ohne persönliche Anhörung der Eltern oder des Jugendamts vor. Rechtliches Gehör der Mutter wird lediglich durch die vorangegangene Stellungnahme gewährt.

Die persönliche Anhörung eines Kindes über 14 Jahre ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderlich. Eine Anhörung eines Kindes zwischen 3 und 14 Jahren ist im Regelfall nicht erforderlich.

Die Mitwirkung des Jugendamtes nach § 162 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG ist ausgeschlossen. Auch die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist in der Regel nicht erforderlich.

Die Entscheidungskompetenzen des Gerichts sind eingeschränkt. Sind kindeswohlrelevante Aspekte weder vorgetragen noch erkennbar, so ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB dem Antrag zu entsprechen. So genügt es nicht, wenn der andere Elternteil die gemeinsame Sorge aus eigenen Interessen heraus ablehnt oder lediglich pauschal eine fehlende Kooperationsbereitschaft oder -fähigkeit behauptet (BT Drucks 17/11048 S 17f). Fälle für kindeswohlrelevante Bedenken sind beispielsweise Suchtproblematiken oder ein gewalttätiger Elternteil.

Wollen Sie das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind erwirken? Ich unterstütze Sie dahingehend gern.

Achtung! Jetzt gemeinsames Sorgerecht beantragen

Seit 19.05.2013 gibt es die Möglichkeit, dass die Väter eines nichtehelichen Kindes das gemeinsame Sorgerecht beantragen können, auch wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, § 1626a BGB.

Es muss dahingehend ein Antrag auf Begründung der gemeinsamen Sorge gestellt werden. Die Mutter hat dann lediglich ein Veto-Recht. Sie erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Antrag des Vaters. Sollten keine kindeswohlgefährdenden Belange entgegenstehen, erhält der Vater die elterliche Sorge ohne mündliche Verhandlung (§ 155a FamFG).

Gern können Sie den Antrag von mir stellen lassen. Dafür notwendig ist lediglich eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung.

Durch das Kontaktformular können Sie schnell Kontakt zu mir aufnehmen.

Das Wechselmodell – viele Fragen und (noch) keine gesetzliche Regelung

Inzwischen kursiert bei getrennten Paaren der Wunsch nach dem sogenannten Wechselmodell bei der Aufenthaltsbestimmung der gemeinsamen Kinder. Ich möchte mit diesem Artikel die wichtigste Rechtsprechung des BGH zum Thema Wechselmodell zusammenstellen.

1. Was ist ein Wechselmodell?

Das Wechselmodell wird auch als Doppelresidenz oder Co-Elternschaft bezeichnet. Grundsätzlich lebt ein Kind überwiegend nur bei einem Elternteil (Residenzmodell). Meist ist dies bei der Kindsmutter. Bei dem Wechselmodell besteht allerdings eine anteilig gleichwertige Betreuung von Kindern durch deren getrennt lebende Eltern. Beide Elternteile bieten dem Kind ein Zuhause, in dem es sich abwechselnd aufhält. Die Betreuungszeiten beider Elternteile sind im Wechselmodell(nahezu) gleich. So verbringen die Kinder typischerweise jede zweite Woche sowie die Hälfte der Ferien beim jeweils anderen Elternteil. Bei kleineren Kindern sind auch kürzere Intervalle üblich, da diese einen Wochenzeitraum noch schwer überblicken können. Umgekehrt können bei größeren Kindern die Intervalle auch ausgedehnt werden.

Auch möglich ist das sogenannte  Nestmodell. Hier lebt das Kind dauerhaft in einer Wohnung und wird von den Eltern immer abwechselnd betreut. Hauptsächlich wird aber doch das das Doppelresidenzmodell.

Wichtig zu wissen ist, dass es für das Wechselmodell keine gesetzliche Regelung gibt. Das Kindergeld wird regelmäßig nur an einen ausgezahlt.

Mein Hinweis:

Auch die Frage über das Bestehen und der Höhe von Kindesunterhalt ist nicht durch Gesetz (BGB) geregelt!

2. Wo lebt das Kind?

Interessant ist es für die Eltern im Wechselmodell auch, wo denn Ihr Kind eigentlich den Wohnsitz hat, wenn es bei beiden Eltern zu gleichen Teilen lebt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 21.12.2005 (Az.: XII ZR 126/03) lebt das Kind im Sinne des § 1629 Abs. 2 S.2 BGB in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt. Im dort zugrunde liegenden Fall wurde das Kind zu 1/3 vom dem Vater betreut und zu 2/3 von der Mutter. Damit liegt das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung bei der Mutter.

3. Unterhaltspflicht im Wechselmodell?

Wer trägt nur die Barunterhaltspflicht, wenn doch beide Eltern das Kind / die Kinder gleicherweise betreuen? So regelt § 1612a BGB, dass ein minderjähriges Kind gegen den Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, einen anteiligen Anspruch auf Unterhaltszahlung hat. Der Elternteil, bei dem es lebt, erbringt seine Unterhaltsleistung durch Betreuung und Erziehung als sog. Naturalunterhalt. Diese Verteilung der Unterhaltspflichten ist unabhängig davon, wie das Sorgerecht ausgestaltet ist. Diese Vorschrift schein aber so gar nicht auf das Wechselmodell zu passen, da hier die Kinder von beiden zu gleichen Teilen betreut werden.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2007 (Az.: XII ZR 161/04) die Auffassung vertreten, dass die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, allein durch deren Pflege und Erziehung erfüllt, während der Vater allein für deren Barunterhalt aufzukommen hat. Diese Aufteilung von Bare- und Betreuungsunterhalt ist so  lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für ein Kind trägt. Das ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn sich ein Kind im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts bei einem Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert. Solang der andere Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass er seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt.

Mein Hinweis:

Anders kann es sein, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein darauf zu beschränken braucht. Im zu entscheidenden Fall des BGH hatte der Mann nur einen Betreuungsaufwand von rund 1/3 der Zeit, so dass er weiterhin auch barunterhaltspflichtig ist.

Anders wird es allerdings zu beurteilen  sein, wenn die Eltern sich in der Beteuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgung- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In solchen Fällen wird eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen.

Ein solche Art von den Eltern praktiziertes Wechselmodell bleibt allerdings auch auf die Bedarfsbemessung nicht ohne Einfluss. Wenn beide Elternteile über Einkommen verfügen, ist der Unterhaltsbedarf des Kindes an den beiderseitigen – zusammengerechneten – Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind die Mehrkosten ( z.B. Wohn- und Fahrtkosten), die dadurch entstehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten versorgt wird. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen.

Praktizieren Sie auch das Wechselmodell und glauben nicht barunterhaltspflichtig zu sein oder bezahlt das andere Elternteil kein Unterhalt obwohl sie die Kinder mehr betreuen, dann treten Sie einfach über folgendes Formular mit mir in Kontakt oder rufen Sie mich über neben stehende Telefonnummer an.

Gemeinsames Sorgerecht und trotzdem Umzug ohne Zustimmung?

Wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht, kann es leider nach der Trennung der Eltern dazu kommen, dass es bezüglich gewisser Punkte im Sorgerecht zu Meinungsverschiendenheiten zwischen den Eltern kommt.

In diesem Artikel soll besonders interessieren, welche Möglichkeiten die jeweiligen Elternteile besitzen, wenn ein Umzug des einen Elternteils mit dem Kind im Raum steht.

In Betracht kommen könnten folgende Beispiele:

1. Beispiel: Die Kindesmutter möchte gern umziehen möchte (z.B. neuer Lebenspartner neue Berufsaussichten) und der Kindsvater widersetzt sich gegen einen solchen Umzug

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2. Beispiel: Der Kindsvater hat nichts gegen den Umzug, aber er sieht den Umgang mit seinem Kind gefährdet (z.B. weil das Kind dann viele Kilometer vom ihm entfernt wohnt).

WANN IST EINE ZUSTIMMUNG NOWENDIG?

Da das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt wird, ist das jeweilige Elternteil nach § 1678 BGB verpflichtet, bei Entscheidungen und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes das Einverständnis des anderen Elternteils einzuholen. Bei Entscheidungen über alltägliche Fragen brauchen Sie kein Einverständnis von dem Kindesvater.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können unter anderem sein:

  • Schulwechsel,
  • Umzug der betreuenden Elternteils,
  • Urlaub im Ausland ,
  • Zusammentreffen mit dem neuen Lebensgefährten des betreuenden Elternteiles.

Dabei sind besonders die tatsächlichen Umstände entscheidend. Je nach Alter des Kindes oder sonstigen familiären Umständen kann die Frage nach der Erheblichkeit anders beantwortet werden.

Bei einem Umzug ohne das Einverständnis des Kindesvaters, handelt es sich um eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Für einen geplanten Wohnortwechsel und Kita/Schulwechsel wird das Einverständnis des auch sorgeberechtigten, nichtbetreuenden Elternteils benötigt.

Mein Hinweis:

Ein geplanter Umzug ohne das Einverständnis des anderen Elternteils kann den Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB erfüllen.

WAS KANN  ICH TUN?

Sollte keine Stellungnahme des Vaters erfolgen oder hat der die Zustimmung verweigert, muss eine entsprechende Zustimmung über das Familiengericht nach § 1628 BGB eingeholt werden.

Dies kann aber möglicherweise für einen Elternteil ernsthafte Nachteile nach sich ziehen.  Wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile keine Einigung finden (z.B. der Umzug), dann kann die besondere Entscheidung einem Elternteil übertragen werden.

Das heißt konkret: Begehrt die Kindesmutter nach Weigerung des Kindesvaters eine solche Übertragung auf sie (die umzugswillige Mutter) und das Gericht gibt diesem statt, dann hat der Kindesvater bezüglich des Umzuges kein Mitspracherecht mehr. In anderen Angelegenheiten bleibt es allerdings bei einem gemeinsamen Sorgerecht.

Sollte die Wohnung bereits gekündigt sein, oder andere Verträge sind schon geschlossen, dann ist für den Umzugswilligen Eile geboten. Dann muss eine Entscheidung  im einstweiligen Anordnungsverfahren herbeigeführt werden.

Beachten Sie auch unseren Artikel über die verfahrensrechtliche Beantragung einer Rückführung des Kindes.

Haben Sie Fragen oder Anregungen, dann treten Sie einfach über folgendes Formular mit mir in Kontakt oder rufen Sie mich über neben stehende Telefonnummer an.

Elternvereinbarung bezüglich des Umgangs mit Ihrem Kind

Vielen Paare mit Kindern wissen nicht, wie sie nach einer Trennung den Umgang mit den gemeinsamen Kindern regeln sollen. Helfen kann in dieser Situation eine Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern.

Liebe Eltern, bitte beachten Sie, dass Ihr Kind  das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, aber auch jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.    (§ 1684 Abs. 1 BGB).

Trotz dieser Regelung steht das Umgangsrecht nicht allein zur Disposition der Eltern. Sie können allerdings einvernehmlich eine Umgangsregelung durch eine Elternvereinbarung verständigen. Dieses Einvernehmen muss immer objektiv mit dem Kindeswohl vereinbar sein.

Mein Hinweis:

Die Einigung der Eltern hinsichtlich der Ausübung des Umgangs stellt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung dar, die bis zu einer vertraglichen oder gerichtlichen Änderung verbindlich ist. Wünschen Sie eine vollstreckbare Umgangsvereinbarung benötigen Sie die familienrechtliche Billigung durch ein gerichtliches Umgangsrechtsverfahren, in dem Sie mit dem anderen Elternteil die Vereinbarung geschlossen haben. Gern berate und vertrete ich Sie bei einem etwaigen Umgangsverfahren.

Sind Sie sich aber mit dem anderen Elternteil über den Umgang einig, dann braucht das Gericht nicht einzugreifen. Beachten Sie aber, dass eine Elternvereinbarung nicht die gleiche Bestandskraft vorweist, wie z.B. ein Vergleich über Unterhalt oder Zugewinn, auch wenn er vor dem Notar geschlossen worden ist, da die oben genannte familiengerichtliche Billigung fehlt.

Da es den frisch getrennten Eltern meist schwer fällt eine solche Vereinbarung zu treffen, bieten wir Ihnen eine Mustervereinbarung an. Die fünfseitige Mustervereinbarung mit Hinweisblatt wird Ihnen dann schnellstmöglich per E-Mail oder portofrei per Post zugesandt.

Einfach über folgendes Formular die Elternvereinbarung anfordern:

Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsweigerung der Kindesmutter verfassungswidrig

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 420/09 ) auf die Sie sicher schon gewartet haben. (Lesen sie hier die Pressemitteilung des Bundesverfassungssgerichts

Nach dem deutschen Recht können Väter eines nichtehelichen Kindes nur dann am Sorgerecht partizipieren, wenn die Kindsmutter dem zustimmt. Dies ist für die Väter solcher Kinder eine sehr missliche und nicht hinzunehmende Situation.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.

Deswegen hat das Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2010 den Ausschluss des Vaters bei der Zustimmungsverweigerung der Kindsmutter von der elterlichen Sorge für verfassungswidrig erklärt.

Das heisst jetzt für Sie als Vater, wenn Sie das elterliche Sorgerecht für Ihr nichteheliches Kind begehren und sich die Kindsmutter aber weigert, ist zumindest geteiltes Sorgerecht trotz allem möglich.

Mein Hinweis:

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Wenn Sie rechtlichen (aussergerichtlichen oder gerichtlichen) Beistand wünschen oder Fragen bzw. Anregungen haben, treten Sie einfach über folgendes Formular mit mir in Kontakt oder rufen Sie mich über neben stehende Telefonnummer an.

Übertragung des Sorgerechts (Aufenthaltsbestimmungsrecht) auf den Vater

Az.: XII ZB 35/10

Leitsatz des BGH:

Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so kann der Vater des Kindes insoweit die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen.

Sachverhalt:

Die Beteiligten hatten eine kurzzeitige Beziehung (nichtehelich). Die Mutter verheimlichte die Schwangerschaft. Sie setzte das Kind aus. Nachdem da Kind gefunden wurde, wurde es dem Jugendamt in Obhut und später in eine Pflegefamilie gegeben. Die Mutter wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Mutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dem Jugendamt als Pfleger übertragen. Zwischen Vater und Kind findet ein Umgang statt. Der Vater begehrte das Sorgerecht für das Kind.

Was halten Sie von dem Urteil? Ihre Meinung ist mir wichtig!