Schnell nach der Trennung wünschen sich die Beteiligten eine schnelle Scheidung. Man will zügig einen Schlußstrich ziehen und möchte „so schnell wie möglich“ die Scheidung „durchziehen“.
Aber geht das denn?
Das Gesetz sieht als Voraussetzung für die Scheidung das Scheitern der Ehe voraus. Gemäß § 1566 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Danach kann die Ehe in der Regel frühstens nach dem Trennungsjahr betragt werden
ABER: Diese Voraussetzung muss zum Zeitpunkt des Scheidungstermins vorliegen. Wenn allerdings vorher noch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss und dies einige Monate in Anspruch nehmen kann (bei einer längeren Ehe) kann auch gern der Scheidungsantrag nach Ablauf eines halben Jahren nach Trennung beantragt werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn keine Verfahrenskostenhilfe beantragt werden muss.
Dann liegt allerdings ein „verfrühter Scheidungsantrag“ vor. Dann ist dieser Antrag noch unbegründet. Das Gericht hat zwingend umgehend einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, um eine möglichst frühzeitige Abweisung des unbegründeten Scheidungsantrags zu erreichen. Ist allerdings zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Trennungsjahr bereits abgelaufen, obwohl der Scheidungsantrag zunächst verfrüht gestellt worden war, ist eine Abweisung des Antrags wegen Unbegründetheit nicht mehr möglich.
Leben Sie noch kein Jahr getrennt und wollen trotzdem geschieden werden?
Dann kann gemäß § 1565 Abs. 2 BGB die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten legen, eine unzumutbare Härte dargestellt (sogenannte Härtefallscheidung)
An die Voraussetzung der unzumutbaren Härte sind strenge Anforderungen zu stellen:
Beispiele:
- Unterhält ein Ehegatte ein Verhältnis zu einem neuen Partner, welcher mittlerweile mit dem Ehegatten im vormals ehelichen Hausanwesen zusammenwohnt, kann dieser Treuebruch für den anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 II BGB darstellen, Beschluss des OLG Saarbrücken vom 05.10.2004 (9 WF 111/04)
- Es stellt einen Härtefall i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB dar, wenn die Ehefrau unheilbar an Krebs erkrankt ist und der Ehemann in der Öffentlichkeit eine außereheliche Beziehung lebt (Beschluss des OLG Stuttgart vom 17.09.2015)
- Bei Missbrauch von Alkohol oder Drogen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
- Auch Gewalt kann einen Härtefall begründen. Auch da hängt es an der Schwere und der Häufigkeit der Tätlichkeiten oder Misshandlungen von gemeinsamen Kindern.
- Problematisch sind auch die Fälle der Erschleichung von Aufenthaltstiteln
Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, d.h., das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“, nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen. Der Antragstellerin darf insoweit nicht zuzumuten sein, mit der Scheidung bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten.
Kein Härtefall ist daher:
- schlechte Haushaltsführung
- Streitigkeiten oder Gefühlslosigkeiten
- übertriebene Eifersucht
Gern prüfen wir ob ein Härtefallgrund vorliegt. Dies kann im Rahmen einer Erstberatung erfolgen. Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie hier.
Wollen Sie die Scheidung einreichen? Dann können Sie jetzt
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