Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres?

Schnell nach der Trennung wünschen sich die Beteiligten eine schnelle Scheidung. Man will zügig einen Schlußstrich ziehen und möchte „so schnell wie möglich“ die Scheidung „durchziehen“.

Aber geht das denn?

Das Gesetz sieht als Voraussetzung für die Scheidung das Scheitern der Ehe voraus.  Gemäß § 1566 BGB wird  das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.  Danach kann die  Ehe in der Regel frühstens nach dem Trennungsjahr  betragt werden

ABER: Diese Voraussetzung muss  zum Zeitpunkt  des Scheidungstermins vorliegen. Wenn allerdings  vorher noch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss und dies einige Monate in Anspruch nehmen kann (bei einer längeren  Ehe) kann auch gern der Scheidungsantrag nach Ablauf eines halben Jahren nach Trennung beantragt werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn keine Verfahrenskostenhilfe beantragt werden muss.

Dann liegt allerdings ein „verfrühter Scheidungsantrag“ vor. Dann ist dieser Antrag noch unbegründet. Das Gericht hat zwingend umgehend einen Termin zur mündlichen Verhandlung  anzuberaumen, um eine möglichst frühzeitige Abweisung des unbegründeten Scheidungsantrags zu erreichen. Ist allerdings zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Trennungsjahr bereits abgelaufen, obwohl der Scheidungsantrag zunächst verfrüht gestellt worden war, ist eine Abweisung des Antrags wegen Unbegründetheit nicht mehr möglich.

Leben Sie noch kein Jahr getrennt und wollen trotzdem geschieden werden?

Dann kann gemäß § 1565 Abs. 2 BGB die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten legen, eine unzumutbare Härte dargestellt (sogenannte Härtefallscheidung)

An die Voraussetzung der unzumutbaren Härte sind strenge Anforderungen zu stellen:

Beispiele:

  1. Unterhält ein Ehegatte ein Verhältnis zu einem neuen Partner, welcher mittlerweile mit dem Ehegatten im vormals ehelichen Hausanwesen zusammenwohnt, kann dieser Treuebruch für den anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 II BGB darstellen, Beschluss des OLG Saarbrücken vom 05.10.2004 (9 WF 111/04)
  2. Es stellt einen Härtefall i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB dar, wenn die Ehefrau unheilbar an Krebs erkrankt ist und der Ehemann in der Öffentlichkeit eine außereheliche Beziehung lebt (Beschluss des OLG Stuttgart vom 17.09.2015)
  3. Bei Missbrauch von Alkohol oder Drogen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
  4. Auch Gewalt kann einen Härtefall begründen. Auch da hängt es an der Schwere und der Häufigkeit der Tätlichkeiten oder Misshandlungen von gemeinsamen Kindern.
  5. Problematisch sind auch die Fälle der Erschleichung von Aufenthaltstiteln

Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, d.h., das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“, nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen. Der Antragstellerin darf insoweit nicht zuzumuten sein, mit der Scheidung bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten.

Kein Härtefall ist daher:

  • schlechte Haushaltsführung
  • Streitigkeiten oder Gefühlslosigkeiten
  • übertriebene Eifersucht

Gern prüfen wir ob ein Härtefallgrund vorliegt. Dies kann im Rahmen einer Erstberatung erfolgen. Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie hier.

Wollen Sie die Scheidung  einreichen? Dann können Sie jetzt

das Scheidungsformular online ausfüllen

und unverbindlich die Scheidungsvoraussetzungen prüfen lassen. Ablauf der Scheidung können sie hier nachlesen.

Haben Sie Fragen oder Anmerkungen. Dann füllen Sie das Kontaktformular aus.

Scheidung mit Ausländern – Zuständigkeiten

Sind Sie selbst kein deutscher Staatsangehöriger oder wollen sich vom Ihrem ausländischen Ehegatten scheiden lassen? Dann sollten Sie sich entsprechend informierten, wo sich sich scheiden lassen können.

Internationale Zuständigkeit

Zunächst stellt sich die Frage, welches Land für Ihre Scheidung zuständig ist (internationale Zuständigkeit).

Die maßgebliche Rechtsquelle hier ist die Brüssel IIa Verordnung. Die nachstehenden Zuständigkeiten können gewählt werden, d.h stehen nebeneinander („oder“ nicht „und“)

  • Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, sind deutsche Gerichte zuständig (zB. Ehegatten leben im europäischen Ausland). Zuständig ist das das Amtsgericht Schöneberg.
  • beide Ehegatten leben im Ausland, ist die internationale Zuständigkeit in dem Land gegeben (zB. Deutsche leben in Frankreich -> Frankreich zuständig)
  • gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners
  • Antragsteller gewöhnlichen Aufenhalt, dh. mindestens 1 Jahr dort aufgehalten hat.

Anwendbares Recht

Nun wissen wir, welches Gericht zuständig ist. Nun muss noch geprüft werden, welches Recht Anwendung findet. Entscheidend ist hier Art. 14 EGBGB iVm. der sogenannten ROM III-Verordnung.

In Art. 8 wird zunächst an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten angeknüpft. Die in der Verordnung festgeschriebenen Anknüpfungen stehen allerdings nicht nebeneinander sondern man muss sich das wie eine Stufenleiter vorstellen. Nur wenn das eine nicht gegeben ist, kann man eine Stufe weiter runter gehen.

gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten

gewöhnlicher Aufenthalt, den die Ehegatten gehabt haben und seit Umzug noch kein Jahr vergangen

Staatsangehörigkeit beider Ehegatten

Recht des angerufenen Gerichtes (deutsch)

Haben Sie Fragen zu Ihrer Scheidung, dann schreiben Sie eine e-Mail an info@kanzleifamilienrecht.com

Wir haben jahrelange Erfahrung auch in internationalen Ehescheidungen. Wollen Sie sich scheiden lassen, dann

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Schnelle Scheidung durch Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Die Scheidung soll immer schnell abgeschlossen werden. Dies ist im Sinne eines jeden Scheidungswilligen. Allerdings ist an das Scheidungsverfahren noch ein Annex geknüpft. Der sogenannte Versorgungsausgleich.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Anrechte der Altersvorsorge (ob gesetzlich, privat oder betrieblich) geteilt, § 1 VersAusglG. Dies hat zur Folge, dass das Gericht zunächst alle Versorgungsträger anschreiben muss, um Auskunft über die Ehezeitanteile zu erhalten und daraus wird dann der Versorgungsausgleich berechnet. Dies kann ca. 3-6 Monate in Anspruch nehmen.

Kann ich den Versorgungsausgleich ausschließen?

  1. Notarvertrag

Man kann zum Notar gehen und lässt den Verzicht auf den Versorgungsausgleich beurkunden. Der Notar achtet darauf, dass der Verzicht angemessen und ausgewogen ist. Man sollte daher nachvollziehbare Gründe vortragen (jeweilige gute Absicherung etc.) warum ein Verzicht stattfinden soll.

  1. kein Versorgungsausgleich bei sehr kurzer Ehezeit

Bei sehr kurzen Ehen (bis 3 Jahre) i.S.d. § 3 VersAusglG wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, es sei denn ein Ehegatte stellt einen entsprechenden Antrag.

  1. Verzicht im Scheidungsverfahren

Eine dritte Möglichkeit, damit der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann und somit eine schnelle Ehescheidung möglich ist, ist der Ausschluss vor dem Scheidungsgericht. Gemäß § 6 VersAusglG kann man unter bestimmten Voraussetzungen den Versorgungsausgleich ausschließen. Dieser Ausschluss wird allerdings vom Gericht erneut geprüft.

§ 6 VersAusglG sagt folgendes:


 „Regelungsbefugnisse der Ehegatten

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 

Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

  1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
  2. ausschließen sowie
  3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.”


Wenn beide Ehegatten während der Ehezeit eigene Rentenanwartschaften erworben haben, kann der Ausschluss zumeist unproblematisch erfolgen. Man vereinbart dann den Verzicht im Wege des Vergleichs im Scheidungstermin. Für den Vergleich im Scheidungstermin wird dann jedenfalls ein zweiter Rechtsanwalt benötigt.
Zumeist kann man dazu einen Kollegen für ein Pauschalhonorar engagieren. Dies ist in den meisten Fällen günstiger, als die Errichtung eines notariellen Vertrages.

Das Scheidungsverfahren ohne Versorgungsausgleich dauert dann nur noch 1-2 Monate, je nach Arbeitsweise des Gerichts.

Ob es Sinn macht, den Versorgungsausgleich auszuschließen, sollte man im Vorfeld genau prüfen, denn es geht letztlich um die eigene Altersabsicherung.
Diese sollte man nicht leichtfertig aufs Spiel setzen, nur um das Scheidungsverfahren zu beschleunigen.

Wollen Sie Ihre Scheidung durch die RA Kanzlei Hesse einreichen lassen? Dann füllen Sie jetzt unverbindlich den Scheidungsfragebogen aus und ich werde mich schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzten.

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Unterhalt trotz Ehebruch?

Ein Ehebruch führt allein noch nicht zur Versagung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 BGB.

Vielmehr ist bei einem einseitigen Fehlverhalten darüber hinaus eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen erforderlich, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten grob unbillig erscheint. Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens i.S.v. § 1579 BGB. Das Fehlverhalten muss mindestens mit bedingtem Vorsatz begangen worden sein. Die Anfechtung der Vaterschaft ist dafür nicht Voraussetzung, weil der Einwand nach § 1579 Nr. 7 BGB nicht an die rechtliche Abstammung des Kindes, sondern an das Fehlverhalten anknüpft.

Online-Scheidung

Eine Scheidung ist eine höchstpersönliche und oft komplizierte Angelegenheit. Es gibt aber auch Scheidungen, bei denen sich die Eheleute weitestgehend einig sind und eine schnelle, unkomplizierte und damit einhergehend auch kostengünstigere Scheidung wünschen.

Für diese Fälle biete ich Ihnen die Möglichkeit einer „Online-Scheidung“ (Online Scheidung) an. Bei einer Online-Scheidung wird die Scheidung lediglich mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Fax und E-Mail eingeleitet. Ein Termin beim Anwalt und die damit verbunden Kosten fallen nicht an. Selbstverständlich stehe ich Ihnen telefonisch, per E-Mail oder per Post für Rückfragen gern zur Verfügung und informiert Sie über alle benötigten Unterlagen. Auch vor Gericht vertrete ich Ihre Interessen.

Die Onlinescheidung bietet einen modernen und flexiblen Weg der Scheidung und erfüllt dennoch sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen.

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Ihre Vorteile:

  • Höhere Flexibilität.
  • Weniger Zeitaufwand.
  • Schnellere Korrespondenz.
  • Keine Bindung an Kanzleiöffnungszeiten.
  • Bundesweite Vertretung.
  • Die Hinzuziehung eines weiteren Anwalts ist nicht erforderlich.
  • Der Termin zur mündlichen Verhandlung findet – in den meisten Fällen – in Ihrer Nähe statt.
  • Ich werde bei der mündlichen Verhandlung vor Ort Ihre Interessen vertreten.

Wann ist eine „Fernscheidung“ sinnvoll?

Ich halte eine Fernscheidung nur in einvernehmlichen und bzw. oder „unkomplizierten“ Fällen für sinnvoll. Sollte sich durch die nachstehende „Checkliste“ herausstellen, dass ein Anwaltsbesuch zweckmäßig erscheint, dann kontaktieren Sie mich über das unten befindliche Kontaktformular oder klicken Sie hier.

Wann liegt eine „unkomplizierte“ Scheidung vor?

  • Es liegt eine einvernehmliche Trennung vor, d.h. beide Ehepartner sind mit einer Scheidung einverstanden.
  • Die Ehegatten leben seit ca. einem Jahr getrennt.
  • Es handelt sich um eine kurze Ehedauer (bis drei Jahre seit Heirat).
  • Die Eheleute sind sich über die wesentlichen Fragen bezüglich der Trennung und Scheidung einig, d.h. beispielsweise:
    • Nichtehelicher Unterhalt soll nicht verlangt werden oder wird nach der Scheidung vereinbart.
    • In der Ehezeit wurde kein Zugewinn erwirtschaftet, so dass ein Zugewinnausgleich nicht in Betracht kommt oder
    • Die Ehe ist kinderlos oder das gemeinsame elterliche Sorgerecht soll bestehen bleiben.

Was sollten Sie noch wissen?

  • Ein Scheidungsantrag kann nur von einem Anwalt angefertigt und beim Familiengericht eingereicht werden.
  • Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, die sich nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten bestimmen.
  • Bei der Onlinescheidung zahlen Sie immer nur die gesetzlich vorgegebenen Mindestgebühren. Diese Kosten berechne ich Ihnen gern kostenlos. Schreiben Sie mir eine E-Mail, kontaktieren Sie mich über das unten befindliche Kontaktformular oder klicken Sie hier und Sie erhalten innerhalb weniger Stunden eine ausführliche Anwaltskostenberechnung.
  • Bei einem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten von weniger als 667,00 € (ohne zusätzliche Vermögenswerte und ohne unterhaltsverpflichtete Kinder)  – also des Mindestgegenstandswert von 3.000 € – beträgt die Gebühr zur Einlegung des Scheidungsantrages mit Auslagenpauschale und USt. (MwSt.) 334,75 € plus 216,00 € Gerichtskosten[1]. Sollte Ihr Einkommen höher sein, Vermögenswerte oder unterhaltspflichtige Kinder vorhanden sein, berechnen wir Ihnen kostenlos die Anwaltskosten

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Sofern Sie dies wünschen können Sie mich vorab über das unten befindliche Kontaktformular unverbindlich kontaktieren ( oder Sie klicken hier) und Ihr Anliegen schildern. Gerne überprüfe ich dann vorab, ob eine Fernscheidung in Betracht zu ziehen ist.
  2. Andernfalls können Sie auch gleich kostenlos und unverbindlich das Scheidungsformular online ausfüllen.

SCHEIDUNG JETZT BEANTRAGEN

  1. Nach Erhalt des Scheidungsformulars werde ich innerhalb von 24 Stunden mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Ihnen mitteilen, ob eine Fernscheidung in Ihrem Fall möglich ist, welche Unterlagen im Falle der Beauftragung benötigt werden würden sowie einen Kostenvoranschlag versenden. Zudem erhalten Sie eine detaillierte Beschreibung des weiteren Vorgehens.
  2. Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung durch mich wünschen müssen Sie sodann die dem Schreiben beigefügte:
  • Vollmacht in dreifacher Ausfertigung
  • sowie die Honorarvereinbarung

unterschreiben und im Original an meine Postanschrift senden.

  • Wichtig: Die restlichen Unterlagen können auch per E-Mail versandt werden. Zwar wird für den Scheidungsantrag bei Gericht das Original der Heiratsurkunde benötigt. Jedoch reicht es für die Einleitung der Scheidung aus, wenn zunächst eine Kopie der Heiratsurkunde vorliegt, und das Original erst beim Gerichtstermin vorgelegt wird.
  1. Nachdem alle Unterlagen bei mir eingegangen sind, erstellen wir innerhalb von 24 Stunden Ihren Scheidungsantrag und lassen Ihnen diesen zur Prüfung zukommen.
  2. Nach Freigabe des Entwurfes wird dieser wiederum innerhalb 24 Stunden beim zuständigen Amtsgericht eingereicht

Wollen Sie Ihre Scheidung durch die RA Kanzlei Hesse einreichen lassen? Dann füllen Sie jetzt unverbindlich den Scheidungsfragebogen aus und ich werde mich schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzten.

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[1] Die Gebühr nach RVG für die Wahrnehmung des Gerichtstermins fällt gesondert an und bemisst sich, wie oben beschrieben, nach dem jeweiligen Einkommen der Ehegatten. Bei mir werden Sie bei der ersten Kontaktaufnahme kostenlos ausführlich über alle anfallenden Kosten informiert.

Online Scheidung

Eine Scheidung ist eine höchstpersönliche und oft komplizierte Angelegenheit. Es gibt aber auch Scheidungen, bei denen sich die Eheleute weitestgehend einig sind und eine schnelle, unkomplizierte und damit einhergehend auch kostengünstigere Scheidung wünschen.

Für diese Fälle biete ich Ihnen die Möglichkeit einer Online Scheidung an. Bei einer dieser wird die Scheidung lediglich mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Fax und E-Mail eingeleitet. Ein Termin beim Anwalt und die damit verbunden Kosten fallen nicht an. Selbstverständlich stehe ich Ihnen telefonisch, per E-Mail oder per Post für Rückfragen gern zur Verfügung und informiert Sie über alle benötigten Unterlagen. Als Mandant haben Sie durch die bei uns geführte WebAkte jederzeit vollen Zugriff auf alle eingehenden und ausgehenden Dokumente. Auch vor Gericht vertrete ich Ihre Interessen.

Die Onlinescheidung bietet somit einen modernen und flexiblen Weg der Scheidung und erfüllt dennoch sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen.

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Ihre Vorteile:

  • Höhste Flexibilität
  • Weniger Zeitaufwand, alles kann am PC ausgefüllt und übermittelt werden, ein weiterer Besprechungstermin ist nicht notwendig
  • Schnellere Korrespondenz durch die WebAkte
  • Keine Bindung an Kanzleiöffnungszeiten.
  • Bundesweite Vertretung.
  • jahrelange Erfahrung im Scheidungsrecht auf nationaler und internationaler Ebene
  • Die Hinzuziehung eines weiteren Anwalts ist nicht erforderlich.
  • Der Termin zur mündlichen Verhandlung findet – in den meisten Fällen – in Ihrer Nähe statt.
  • Ich werde bei der mündlichen Verhandlung vor Ort Ihre Interessen vertreten
  • Weitere Kosten (zum Beispiel Reisekosten, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld) entstehen nicht, daher besteht kein Risiko, wenn Ihr Wohnort vom Kanzleisitz weit entfernt ist
  • Eine nachträgliche Änderung des Streitwertes geht nicht zu Ihren Lasten. Es bleibt bei den Kosten des Kostenvoranschlags

Wann ist eine Online Scheidung sinnvoll?

Ich halte eine diese nur in einvernehmlichen und bzw. oder „unkomplizierten“ Fällen für sinnvoll. Sollte sich durch die nachstehende „Checkliste“ herausstellen, dass ein Anwaltsbesuch zweckmäßig erscheint, dann kontaktieren Sie mich über das unten befindliche Kontaktformular oder klicken Sie hier.

Wann liegt eine „unkomplizierte“ Scheidung vor?

  • Es liegt eine einvernehmliche Trennung vor, d.h. beide Ehepartner sind mit einer Scheidung einverstanden oder sie leben schon seit 3 Jahren getrennt
  • Die Ehegatten leben seit ca. einem Jahr getrennt.
  • Die Eheleute sind sich über die wesentlichen Fragen bezüglich der Trennung und Scheidung einig, d.h. beispielsweise:
    • Nichtehelicher Unterhalt soll nicht verlangt werden oder wird nach der Scheidung vereinbart.
    • In der Ehezeit wurde kein Zugewinn erwirtschaftet, so dass ein Zugewinnausgleich nicht in Betracht kommt oder
    • Die Ehe ist kinderlos oder das gemeinsame elterliche Sorgerecht soll bestehen bleiben.

Was sollten Sie noch wissen?

    • Ein Scheidungsantrag kann nur von einem Anwalt angefertigt und beim Familiengericht eingereicht werden.
    • Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, die sich nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten bestimmen.
    • Bei der Online Scheidung zahlen Sie immer nur die gesetzlich vorgegebenen Mindestgebühren. Diese Kosten berechne ich Ihnen gern kostenlos. Schreiben Sie mir eine E-Mail, kontaktieren Sie mich über das unten befindliche Kontaktformular oder klicken Sie hier und Sie erhalten innerhalb weniger Stunden eine ausführliche Kostenberechnung.

Wie läuft das Verfahren ab?

Sofern Sie dies wünschen können Sie mich vorab über das unten befindliche Kontaktformular unverbindlich kontaktieren ( oder Sie klicken hier) und Ihr Anliegen schildern. Gerne überprüfe ich dann vorab, ob eine Online Scheidung in Betracht zu ziehen ist.

Andernfalls können Sie auch gleich kostenlos und unverbindlich das

Scheidungsformular

online ausfüllen. Ein rechtsverbindlicher Anwaltsvertrag kommt erst mit Unterzeichnung der entsprechenden Vollmacht zustande.

  • Nach Erhalt des Scheidungsformulars werde ich unverzüglich mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Ihnen mitteilen, ob eine Online Scheidung in Ihrem Fall möglich ist, welche Unterlagen im Falle der Beauftragung benötigt werden sowie einen Kostenvoranschlag versenden. Zudem erhalten Sie eine detaillierte Beschreibung des weiteren Vorgehens.
  • Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung durch mich wünschen müssen Sie sodann die dem Schreiben/E-Mail beigefügte Prozessvollmacht unterschreiben und per Webakte oder per Post an mich zurückschicken
  • Wichtig: Die restlichen Unterlagen können auch per E-Mail versandt werden. Zwar wird für den Scheidungsantrag bei Gericht das Original der Heiratsurkunde benötigt, jedoch reicht es für die Einleitung der Scheidung aus, wenn zunächst eine Kopie der Heiratsurkunde vorliegt, und das Original erst beim Gerichtstermin vorgelegt wird.

Nachdem alle Unterlagen bei mir eingegangen sind, erstelle ich innerhalb von 24 Stunden Ihren Scheidungsantrag und lassen Ihnen diesen vorab zur Prüfung zukommen.

Nach Freigabe des Entwurfes und Zahlung des Vorschusses – gern auch per Paypal – wird der Scheidungsantrag wiederum innerhalb 4 Stunden beim zuständigen Amtsgericht eingereicht.

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Bei Fragen einfach können Sie mir auch eine E-Mail an  info@kanzleifamilienrecht.com schicken oder rufen Sie mich an unter 03425 8834160 (einfach auf die Telefonnummer klicken!)

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Das Wechselmodell – viele Fragen und (noch) keine gesetzliche Regelung

Inzwischen kursiert bei getrennten Paaren der Wunsch nach dem sogenannten Wechselmodell bei der Aufenthaltsbestimmung der gemeinsamen Kinder. Ich möchte mit diesem Artikel die wichtigste Rechtsprechung des BGH zum Thema Wechselmodell zusammenstellen.

1. Was ist ein Wechselmodell?

Das Wechselmodell wird auch als Doppelresidenz oder Co-Elternschaft bezeichnet. Grundsätzlich lebt ein Kind überwiegend nur bei einem Elternteil (Residenzmodell). Meist ist dies bei der Kindsmutter. Bei dem Wechselmodell besteht allerdings eine anteilig gleichwertige Betreuung von Kindern durch deren getrennt lebende Eltern. Beide Elternteile bieten dem Kind ein Zuhause, in dem es sich abwechselnd aufhält. Die Betreuungszeiten beider Elternteile sind im Wechselmodell(nahezu) gleich. So verbringen die Kinder typischerweise jede zweite Woche sowie die Hälfte der Ferien beim jeweils anderen Elternteil. Bei kleineren Kindern sind auch kürzere Intervalle üblich, da diese einen Wochenzeitraum noch schwer überblicken können. Umgekehrt können bei größeren Kindern die Intervalle auch ausgedehnt werden.

Auch möglich ist das sogenannte  Nestmodell. Hier lebt das Kind dauerhaft in einer Wohnung und wird von den Eltern immer abwechselnd betreut. Hauptsächlich wird aber doch das das Doppelresidenzmodell.

Wichtig zu wissen ist, dass es für das Wechselmodell keine gesetzliche Regelung gibt. Das Kindergeld wird regelmäßig nur an einen ausgezahlt.

Mein Hinweis:

Auch die Frage über das Bestehen und der Höhe von Kindesunterhalt ist nicht durch Gesetz (BGB) geregelt!

2. Wo lebt das Kind?

Interessant ist es für die Eltern im Wechselmodell auch, wo denn Ihr Kind eigentlich den Wohnsitz hat, wenn es bei beiden Eltern zu gleichen Teilen lebt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 21.12.2005 (Az.: XII ZR 126/03) lebt das Kind im Sinne des § 1629 Abs. 2 S.2 BGB in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt. Im dort zugrunde liegenden Fall wurde das Kind zu 1/3 vom dem Vater betreut und zu 2/3 von der Mutter. Damit liegt das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung bei der Mutter.

3. Unterhaltspflicht im Wechselmodell?

Wer trägt nur die Barunterhaltspflicht, wenn doch beide Eltern das Kind / die Kinder gleicherweise betreuen? So regelt § 1612a BGB, dass ein minderjähriges Kind gegen den Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, einen anteiligen Anspruch auf Unterhaltszahlung hat. Der Elternteil, bei dem es lebt, erbringt seine Unterhaltsleistung durch Betreuung und Erziehung als sog. Naturalunterhalt. Diese Verteilung der Unterhaltspflichten ist unabhängig davon, wie das Sorgerecht ausgestaltet ist. Diese Vorschrift schein aber so gar nicht auf das Wechselmodell zu passen, da hier die Kinder von beiden zu gleichen Teilen betreut werden.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2007 (Az.: XII ZR 161/04) die Auffassung vertreten, dass die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, allein durch deren Pflege und Erziehung erfüllt, während der Vater allein für deren Barunterhalt aufzukommen hat. Diese Aufteilung von Bare- und Betreuungsunterhalt ist so  lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für ein Kind trägt. Das ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn sich ein Kind im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts bei einem Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert. Solang der andere Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass er seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt.

Mein Hinweis:

Anders kann es sein, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein darauf zu beschränken braucht. Im zu entscheidenden Fall des BGH hatte der Mann nur einen Betreuungsaufwand von rund 1/3 der Zeit, so dass er weiterhin auch barunterhaltspflichtig ist.

Anders wird es allerdings zu beurteilen  sein, wenn die Eltern sich in der Beteuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgung- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In solchen Fällen wird eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen.

Ein solche Art von den Eltern praktiziertes Wechselmodell bleibt allerdings auch auf die Bedarfsbemessung nicht ohne Einfluss. Wenn beide Elternteile über Einkommen verfügen, ist der Unterhaltsbedarf des Kindes an den beiderseitigen – zusammengerechneten – Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind die Mehrkosten ( z.B. Wohn- und Fahrtkosten), die dadurch entstehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten versorgt wird. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen.

Praktizieren Sie auch das Wechselmodell und glauben nicht barunterhaltspflichtig zu sein oder bezahlt das andere Elternteil kein Unterhalt obwohl sie die Kinder mehr betreuen, dann treten Sie einfach über folgendes Formular mit mir in Kontakt oder rufen Sie mich über neben stehende Telefonnummer an.

Gemeinsames Sorgerecht und trotzdem Umzug ohne Zustimmung?

Wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht, kann es leider nach der Trennung der Eltern dazu kommen, dass es bezüglich gewisser Punkte im Sorgerecht zu Meinungsverschiendenheiten zwischen den Eltern kommt.

In diesem Artikel soll besonders interessieren, welche Möglichkeiten die jeweiligen Elternteile besitzen, wenn ein Umzug des einen Elternteils mit dem Kind im Raum steht.

In Betracht kommen könnten folgende Beispiele:

1. Beispiel: Die Kindesmutter möchte gern umziehen möchte (z.B. neuer Lebenspartner neue Berufsaussichten) und der Kindsvater widersetzt sich gegen einen solchen Umzug

o d e r

2. Beispiel: Der Kindsvater hat nichts gegen den Umzug, aber er sieht den Umgang mit seinem Kind gefährdet (z.B. weil das Kind dann viele Kilometer vom ihm entfernt wohnt).

WANN IST EINE ZUSTIMMUNG NOWENDIG?

Da das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt wird, ist das jeweilige Elternteil nach § 1678 BGB verpflichtet, bei Entscheidungen und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes das Einverständnis des anderen Elternteils einzuholen. Bei Entscheidungen über alltägliche Fragen brauchen Sie kein Einverständnis von dem Kindesvater.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können unter anderem sein:

  • Schulwechsel,
  • Umzug der betreuenden Elternteils,
  • Urlaub im Ausland ,
  • Zusammentreffen mit dem neuen Lebensgefährten des betreuenden Elternteiles.

Dabei sind besonders die tatsächlichen Umstände entscheidend. Je nach Alter des Kindes oder sonstigen familiären Umständen kann die Frage nach der Erheblichkeit anders beantwortet werden.

Bei einem Umzug ohne das Einverständnis des Kindesvaters, handelt es sich um eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Für einen geplanten Wohnortwechsel und Kita/Schulwechsel wird das Einverständnis des auch sorgeberechtigten, nichtbetreuenden Elternteils benötigt.

Mein Hinweis:

Ein geplanter Umzug ohne das Einverständnis des anderen Elternteils kann den Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB erfüllen.

WAS KANN  ICH TUN?

Sollte keine Stellungnahme des Vaters erfolgen oder hat der die Zustimmung verweigert, muss eine entsprechende Zustimmung über das Familiengericht nach § 1628 BGB eingeholt werden.

Dies kann aber möglicherweise für einen Elternteil ernsthafte Nachteile nach sich ziehen.  Wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile keine Einigung finden (z.B. der Umzug), dann kann die besondere Entscheidung einem Elternteil übertragen werden.

Das heißt konkret: Begehrt die Kindesmutter nach Weigerung des Kindesvaters eine solche Übertragung auf sie (die umzugswillige Mutter) und das Gericht gibt diesem statt, dann hat der Kindesvater bezüglich des Umzuges kein Mitspracherecht mehr. In anderen Angelegenheiten bleibt es allerdings bei einem gemeinsamen Sorgerecht.

Sollte die Wohnung bereits gekündigt sein, oder andere Verträge sind schon geschlossen, dann ist für den Umzugswilligen Eile geboten. Dann muss eine Entscheidung  im einstweiligen Anordnungsverfahren herbeigeführt werden.

Beachten Sie auch unseren Artikel über die verfahrensrechtliche Beantragung einer Rückführung des Kindes.

Haben Sie Fragen oder Anregungen, dann treten Sie einfach über folgendes Formular mit mir in Kontakt oder rufen Sie mich über neben stehende Telefonnummer an.